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David Fabián | | June 13, 2023
Wenn ein Unternehmen eine schnelle Betriebs- oder Projektfinanzierung benötigt, stehen ihm mehrere Wege zur Verfügung. Externe Finanzierungsquelle sind oft schwer zu erreichen. Insbesondere zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit verfügt ein Unternehmen möglicherweise nicht über ausreichende Vermögenswerte, um den Banken angemessene Sicherheiten zu stellen. In diesem Fall steht uns das moderne Recht der Handelskorporationen mit der Einführung eines Zuschlags außerhalb des Stammkapitals zur Verfügung.
Begriff „Zuschlag“
Eher theoretisch interessant ist, dass die gesetzliche Abkürzung für Zuschlag, eingeführt im § 139 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg., über Handelskorporationen und Genossenschaften (im Folgenden „ZOK/HKGG“), ungenau ist. Sie deckt lediglich die Zuschlagspflicht, die nicht der Zuschlagsdefinition lt. § 162 und ff. ZOK entspricht. Bohumil Havel, einer der Autoren des ZOK-Kommentars, weist darauf hin, dass der Inhalt des Zuschlags nicht ausschließlich eine Verpflichtung, sondern auch ein vom Institut eines freiwilligen Zuschlags definiertes Recht sei.
Best. § 162 und 163 ZOK-Gesetz führt sowohl einen freiwilligen als auch einen obligatorischen Zuschlag außerhalb des Stammkapitals ein. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass der Zuschlag entweder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, der den Gesellschafter an ihn bindet, oder dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung nicht enthält und ein etwaiger „Beitrag“ zum Betrieb des Unternehmens allein aufgrund der Initiative eines Gesellschafters erfolgt. Ein Zuschlag außerhalb des Stammkapitals ist für das Unternehmen aus mehreren Gründen vorteilhaft. Primär bedeutet es Stärkung des Eigenkapitals, ohne zusätzliche Schulden aus der Fremdfinanzierung aufzunehmen. Gleichzeitig besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Rückerstattung des Zuschlags und die Stellung des Gesellschafters im Corporate-Governance-Rahmen ändert sich nicht. Gleichzeitig ist das Verfahren im Vergleich zur Stammkapitalerhöhung kostengünstiger, einfacher und schneller.
Zur Auferlegung einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen konkreten Zuschlagspflicht genügt die einfache Mehrheit der Stimmen der in einer Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschafter. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass bei Zahlung eines freiwilligen Zuschlags durch den Partner nicht damit gerechnet werden kann, dass dieser als Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag geregelten Zuschlagspflicht aufgerechnet wird. Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, handelt es sich dabei um eigenständige Institute des Gesellschaftsrechts. In der Praxis wird jedoch von der Zuschlagspflicht eher in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht und es überwiegen freiwillige Beiträge.
Die wesentliche Frage nach der Natur des Zuschlags ist natürlich seine Gebundenheit. In grundsätzlichen Streitigkeiten wurde in der Vergangenheit darüber geklärt, ob der Zuschlag an eine Beteiligung oder an eine Person (Gesellschafter) gebunden war, die einen Zuschlag der Gesellschaft gewährte.
Die Gebundenheit an eine Person würde bedeuten, dass bei ev. Verkauf eines Anteils den Zuschlag „allein“ dem Unternehmen zur Verfügung stehen bleiben würde. Aufgrund des fehlenden Rückerstattungsanspruchs würde es durchaus zu Konfliktsituationen zwischen den Gesellschaftern und dem Unternehmen kommen. Die praktische Auslegung stimmt also darin überein, dass der Zuschlag ausschließlich an einen Anteil gebunden ist. Im Falle dessen Veräußerung ist der Wert des Zuschlags daher im Kaufpreis des Anteils enthalten. Nach Wirksamwerden der Übertragung des Eigentums am Anteil muss daher die Gesellschaft in einem solchen Fall einen, dem Anteil des geleisteten Zuschlags entsprechenden Betrag an den neuen Erwerber des betreffenden Anteils bezahlen, d.h. nicht an den Verkäufer - als Person, die den Zuschlag dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat.
Eine interessante Situation ergibt sich, wenn der Übertragende des Geschäftsanteils die Pflicht zum freiwilligen Zuschlag gemäß § 163 ZOK übernommen hat, diesen jedoch noch nicht erbracht hat. In einem solchen Fall verbleibt die Verpflichtung zur Übertragung des Zuschlags beim Übertragenden, die spätere Rückerstattung des Zuschlags kommt jedoch dem Erwerber zugute.
Im Falle der Teilung eines Anteils, an den ein Zuschlag gebunden ist, und der Übertragung eines Teils davon auf einen neuen Gesellschafter, stellt sich die Frage, was mit dem Zuschlag passiert. Auch wenn uns der Gesetzgeber im Gesetzestext keine eindeutige Antwort darauf gibt, lässt sich aus dem oben Gesagten schließen, dass der Zuschlag, bei der Übertragung eines Teilanteils vom Geschäftsanteil, nach der Verteilung anteilig auf die einzelnen beteiligten Gesellschafter aufgeteilt wird (es ist nämlich an den Anteil gebunden und wird damit geteilt).
Problematisch könnte in diesem Zusammenhang ein nicht-monetärer freiwilliger Zuschlag (z.B. eine Immobilie oder ein Betrieb) erscheinen. Bei der Aufteilung des Anteils, an den ein solcher Zuschlag gebunden ist, entsteht eine ziemlich komplizierte Situation, wenn eine unteilbare Sache als Zuschlag ein Bestandteil verschiedener Anteile ist. In einem solchen Moment zeigt sich, vielleicht unbeabsichtigt, der Pragmatismus des Gesetzgebers, der den Anspruch auf Rückerstattung des Zuschlags ausdrücklich ausgeschlossen hat. Somit wird die Gesellschaft über die Rückzahlung erst in einer Hauptversammlung entscheiden und man kann annehmen, dass im Falle nichtmonetärer Zuschläge diese nicht in unteilbaren Teilen zurückgezahlt werden. Gleichzeitig wird durch die Auslegung die Praxis auf die Bewertung des Zuschlags durch einen Sachverständigen vor dessen Erbringung, ähnlich der Kaution, gemäß § 143 ZOK-Gesetz, stabilisiert. Beschließt die Hauptversammlung die Rückerstattung eines Sachzuschlags, kann auch eine andere Sache zurückgegeben werden, vor allem Geld entsprechend dem im Gutachten genannten Wert. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Problematik in Zukunft weiteren, unterschiedlichen Auslegungen und rechtlichen Ergänzungen unterliegen wird. Im Zusammenhang mit dem oben Gesagten halten wir es für wichtig, auf die Kommentarliteratur zum ZOK-Gesetz hinzuweisen, in der es heißt, dass, wenn der Vertrag, in dem ein Zuschlag vorgesehen war, ob obligatorisch oder freiwillig, die Verpflichtung des Unternehmens zur Rückerstattung des Zuschlags vereinbart wurde, handelt es sich in diesem Fall nicht um einen Zuschlagsvertrag, sondern die Verpflichtung/Obligation wäre in der Regel als Darlehen oder Kredit zu bewerten. Dieser Umstand ist beispielsweise bei einer Prüfung im Insolvenzverfahren wichtig.
Wenn Sie Ihren Cashflow schnell verbessern und den Betrieb Ihres Unternehmens finanzieren möchten, ohne die Verschuldung zu erhöhen, ist ein Zuschlag außerhalb des Stammkapitals ein ideales Instrument dafür. Insbesondere im Falle eines freiwilligen Zuschlags handelt es sich um einen wirklich einfachen Vorgang.
Das bedeutet natürlich nicht, dass die Zuschlagsproblematik keinen Raum für Polemik bietet und nur ein Spiegelbild der Genialität heimischen Gesetzgebers ist. Das Gesetz regelt beispielsweise nicht eindeutig die Rückerstattung eines Zuschlags, der an einen zuvor verteilten Anteil gebunden ist, und möglicherweise wird uns erst die zukünftige Rechtsprechung klare Antworten bieten.
Dieser Beitrag wurde ursprünglich veröffentlicht auf: www.epravo.cz.
Autor: David Fabián, Adam Simota