Jana Shumakova | 12.11.2024
One-Stop-Shop: Einfache Mehrwertsteuerverwaltung für E-Shops, die ins Ausland expandierenSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| August 11, 2016
Jeder Steuerzahler hat die Möglichkeit, die Frist für die Einreichung der Steuererklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des bezüglichen Besteuerungszeitraums zu nutzen, wenn er gemäß dem Gesetz verpflichtet ist, einen vom Wirtschaftsprüfer überprüften Jahresabschluss zu erstellen, oder wenn seine Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt wird.
Die Finanzverwaltung ist derzeit der Auffassung, die sie auch in der Praxis umsetzt, dass die Vollmacht für eine Verschiebung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung nur dann gültig ist, wenn sie am letzten Tag der Frist dem Steuerverwalter zugestellt wird. An dem Ansatz der Finanzverwaltung hat leider auch das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts („OVG“) vom letzten Jahr, in dem das Gericht Folgendes eindeutig festgestellt hat, nichts geändert: die Frist wird eingehalten, wenn spätestens am letzten Tag der Frist beim Betreiber der Postdienstleistungen eine Postsendung, die die Einreichung an den örtlich und sachlich zuständigen Steuerverwalter enthält, aufgegeben wird.“. Warum sich die Finanzverwaltung in der Praxis nicht nach dem Urteil richtet, begründet sie damit, „dass es sich um eine einmalige Gerichtsentscheidung handelt, in deren Folge die Finanzverwaltung bei der Beurteilung der bezüglichen Vollmacht der bisherigen Verwaltungspraxis folgt, d.h. die Vollmacht muss innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung beim örtlich zuständigen Steuerverwalter zugestellt werden“.
Der angeführte Ansatz der Finanzverwaltung ist in unserer Ansicht zu formalistisch - in der Praxis verursacht er Probleme und führt zu unnötigen Streitigkeiten.
Im Rahmen der anstehenden Änderung der Abgabenordnung ("AO") hat die Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik („StBK“) in der angeführten Angelegenheit einen Entwurf für eine Gesetzesänderung vorgelegt, und zwar in zwei Varianten: die erste (mehr progressive) Variante übernimmt de facto die zitierte Entscheidung des OVG. Wenn sie in der Praxis angenommen würde, stelle dies eine erhebliche Hilfe für die Steuersubjekte dar, da zur Einhaltung der Frist die Aufgabe der Vollmacht zur Zustellung durch die Post ausreichen würde. Diese Variante wurde jedoch seitens der Finanzverwaltung eindeutig abgelehnt.
Die StBK ist daher noch mit einer mehr konservativen Variante gekommen, die die Möglichkeit der Geltendmachung der Vollmacht bei jedem sachlich zuständigen Steuerverwalter verankert. Bei dieser Variante würde es daher ausreichen, die Vollmacht bis zum 1. April irgendeinem Finanzamt zuzustellen. Obwohl die Finanzverwaltung auch diese Variante im Ergebnis abgelehnt hat, ist es möglich, dass sie ihr in der Zukunft zustimmt, da sie bei der Auseinandersetzung mit dieser Anmerkung zur Änderung der AO angeführt hat, dass "das Ministerium die Nachfrage nach einer sachlichen Änderung zur Kenntnis nimmt und die Anwendungspraxis damit konfrontieren wird."
Da auch die Akzeptanz dieser zweiten Variante für die Steuerzahler eine erhebliche Erleichterung darstellen würde, hoffen wir, dass wir in der nahen Zukunft (wenigstens) zu dieser Variante übergehen. Falls nicht, wird es notwendig sein, damit zu rechnen, dass die Vollmacht rechtzeitig spätestens bis zum 1. April per Post oder mittels der Daten-Box abgesendet oder, im schlimmsten Fall, persönlich eingereicht werden muss.