Petr Němec | 22.11.2024
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Roman Burnus | June 27, 2023
Ende letzten Jahres befasste sich das Oberste Verwaltungsgericht („NSS-Gericht“) mit einem Streit zwischen der Klägerin, ADOZ s.r.o., und der Beklagten, der Berufungsfinanzdirektion, bezüglich der Nachbemessung der durch Quellensteuer nach einem besonderen Steuersatz erhobenen Einkommensteuer natürlicher Personen. Gegenstand der Steuerbemessung war die Zahlung von Dividenden an einen ausländischen Gesellschafter des Steuerzahlers, der Handelskorporation KP INDUSTRY, mit Sitz in Zypern.
Die Steuerbehörden identifizierten den tschechischen Gesellschafter, Herrn Ing. Martin Liška, als endgültigen Eigentümer der Dividenden. KP INDUSTRY hat ein lettisches Bankkonto eröffnet, auf das Dividenden ausgezahlt wurden, die innerhalb von zwei bis vier Werktagen weiter auf das Konto von Herrn Ing. Martin Liška überwiesen wurden. Darüber hinaus war Herr Ing. Martin Liška Errichter des angegebenen Bankkontos und war berechtigt, damit zu disponieren. Die gleichen Feststellungen betreffen auf das Zypern-Konto. Die Klägerin hat damit die Befreiung nach § 19 Abs. 1 Buchst. ze) Punkt 1 des Einkommensteuergesetzes aufgrund des zwischen der Tschechischen Republik und Zypern abgeschlossenen Doppel-besteuerungsabkommens zu Unrecht angewandt (die Befreiung konnte nur angewendet werden, wenn der letztendliche Eigentümer der Dividenden die KP INDUSTRY wäre).
Die Klägerin verwies auf das Dokument „Absichtsvereinbarung“, das ihrer Meinung nach den wirtschaftlichen Charakter der einzelnen Transaktionen zwischen der KP INDUSTRY und Herrn Ing. Liška erläutert. In der Absichtsvereinbarung vereinbarten die Vertragsparteien Bedingungen, unter denen KP INDUSTRY einen Kapitalanteil an dem Steuersubjekt von Herrn Ing. Liška erwerben wird, der Eigentümer der Schutzmarke der Beschwerdeführerin war und deren Übertragung Teil der Vereinbarung war. KP INDUSTRY sollte am Ende der Transaktion eine Mehrheitsbeteiligung gewinnen. Ing. Liška sollte zunächst 25%-Anteil zu einem Preis von 100 000 000 CZK übertragen, der verbleibende 75% Anteil sollte nach der Zahlung dieses Betrags für 10 000 EUR übertragen werden.
Nach Ansicht der Beklagten sei die Höhe des Kaufpreises im Verhältnis zur Höhe des übertragenen Anteils in den einzelnen Phasen der Übertragung völlig unlogisch ermittelt worden. Der Kaufpreis für die Übertragung des restlichen Anteils-Teils (75%) in Höhe von 265 000 CZK ist im Vergleich zum Kaufpreis von 100 000 000 CZK für die Übertragung nur eines Viertels des Anteils unangemessen niedrig. Sie weist auch darauf hin, dass, wenn der Wert des Viertelanteils 100 000 000 CZK betragen würde, der Wert des gesamten Geschäftsanteils 400 000 000 CZK betragen würde, was einem Betrag entspricht, der mehr als das Fünffache des Gesamtwerts des Eigenkapitals beträgt.
Sie wies auch darauf hin, dass die Preisvereinbarung keine konkrete Vereinbarung über die Höhe und den Zeitpunkt der Raten enthielt. Es wurde lediglich festgelegt, dass der Kaufpreis bis Ende 2022 zurückzuzahlen ist. Eine Preisvereinbarung, die einen Zeithorizont von zehn Jahren für die Rückzahlung des Kaufpreises ohne Teilverpflichtungen festlegt, beispielsweise mindestens die Notwendigkeit der Rückzahlung von 50 % des Betrags innerhalb von fünf Jahren, bringt keine wirtschaftliche Sicherheit; eine lange Laufzeit ist mit Risiken verbunden, zumal die Zahlungsverpflichtung auf Seiten einer völlig neuen Geschäftseinheit lag. Wenn die Parteien die Absicht hätten, den Kaufpreis aus einem Gewinnanteil zurückzuzahlen, könnte der Mehrheitsgesellschafter den Anteil behalten und auf den Kaufpreis anrechnen lassen, und das Ergebnis wäre in den kommenden Jahren einkommensmäßig das gleiche. Das NSS-Gericht weist auf die Schlussfolgerung der Beklagten hin, dass im Falle der Anerkennung der Behauptung des Steuersubjekts - dass die Zahlungen auf das Privatkonto von Herrn Ing. Liška tatsächlich Raten des Geschäftsanteils waren - würde dies bedeuten, dass die Verbindlichkeit der zyprischen Körperschaft aus dem Erwerb des Geschäftsanteils aus den Mitteln des Steuersubjekts beglichen wurde. In einem solchen Fall würden ernsthafte Zweifel am Zweck der Kapitalverbindung der betreffenden Korporationen aufkommen, da der Grund für die Entscheidung über den Eintritt eines externen Partners in eine Korporation in der Regel die Notwendigkeit einer externen Finanzierung ist.
Obwohl die Beschwerdeführerin die angebliche Bedeutung der einzelnen Transaktionen vorwegnahm, was jedoch zu der völlig logischen Schlussfolgerung führte, dass die gesamte durchgeführte Transaktion (nicht nur ihre Teilschritte) die tatsächliche Situation verschleierte, nämlich die Zahlung des Anteils an Herrn Ing. Liška in einer Höhe, die seiner Stellung im Unternehmen entsprach, jedoch zu einem Steuervorteil, der bei direkter Auszahlung des Gewinnanteils nicht hätte eintreten können, während dieser Akt durch den formellen Status des Erwerbs des Geschäftsanteils verschleiert wurde, indem der Geschäftsanteil von einem zypriotischen Unternehmen gekauft wurde und diesem zypriotischen Unternehmen (trotz seiner Beteiligung an dem Unternehmen) der gesamte Gewinn ausgezahlt wurde, den dieses Unternehmen jedoch als Rückzahlung des Kaufpreises des Geschäftsanteils zahlen musste, während die Ratenhöhe und -termine nicht im Voraus festgelegt wurden.
Die Beschwerdeführerin hatte mit ihren Einwänden keinen Erfolg. Da das NSS-Gericht auch von Amts wegen (§ 109 Abs. 4 Verwaltungsordnung/VO) keinen Grund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils sah, wies es die Kassationsbeschwerde als unbegründet ab (§ 110 Abs. 1 VO).
Autor: Roman Burnus